OLG München - Beschluss vom 15.03.2019
24 W 278/19
Normen:
ZPO § 9; ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 3797
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1435/12

Bestimmung des Mehrwerts eines Vergleichs über nicht rechtshängige wiederkehrende Leistungen

OLG München, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 24 W 278/19

DRsp Nr. 2019/5742

Bestimmung des Mehrwerts eines Vergleichs über nicht rechtshängige wiederkehrende Leistungen

§ 9 ZPO (in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) findet auf die Bestimmung eines Vergleichsmehrwerts Anwendung, wenn die Parteien sich über nicht rechtshängig gewesene wiederkehrende Leistungen verglichen haben.

Tenor

1.

Auf die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 18.01.2019 wird Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Memmingen vom 02.01.2019, Az. 33 O 1435/12, dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert auf 226.041,00 € festgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 9; ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. Die Parteien stritten vor dem Landgericht um Schadensersatz für bereits eingetretenen Verdienstausfall und bereits fällig gewordene Versicherungsbeiträge (vgl. die Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 28.06.2016 [Bl. 220 f. d. A.], die in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.08.2018 [Protokoll Bl. 283/285 d. A.] gestellt worden sind).