OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.10.2019 1 O 108/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GewO § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 230/18
Bestimmung des Streitwerts bei einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 GewO gestützten Gewerbeabmeldung von Amts wegen
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 1 O 108/19
DRsp Nr. 2020/1103
Bestimmung des Streitwerts bei einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 GewO gestützten Gewerbeabmeldung von Amts wegen
Zum Streitwert einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 GewO gestützten Gewerbeabmeldung von Amts wegen.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2; GewO § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und S. 3;
Gründe
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegt nicht vor.
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