VGH Bayern - Beschluss vom 15.01.2019
22 C 19.87
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 S 18.4223

Bestimmung des Streitwerts bei einer irrtümlich angenommenen Vollziehbarkeit einer Gewerbeuntersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 22 C 19.87

DRsp Nr. 2019/3334

Bestimmung des Streitwerts bei einer irrtümlich angenommenen Vollziehbarkeit einer Gewerbeuntersagung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Durch nicht für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 27. Juli 2018 sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Gewerbeuntersagung aus, die auf alle in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bezeichneten Tätigkeiten erstreckt wurde.

Im Rahmen der am 23. August 2018 hiergegen zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhobenen Anfechtungsklage beantragte der Antragsteller auch, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. In seiner Eingangsbestätigung vom 4. September 2018 wies ihn das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Gewerbeuntersagung nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte und der Klage aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gebeten, bis zum 24. September 2018 mitzuteilen, ob er den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücknehme. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht.

Durch Beschluss vom 21. November 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab und setzte den Streitwert des Antragsverfahrens auf 10.000,00 Euro fest.