VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2019
8 A 16.40030
Normen:
UmwRG § 2; UmwRG § 3; UmwRG § 4; FStrG § 17c; BayLPlG Art. 2 Nr. 2;

Beteiligung von Natur- und Umweltschutzverbänden im Auslegungsverfahren; Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Prüfung einer Trassenalternative; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Fehlerhafter Maßstab bei der Prüfung der Planungsalternativen; Raumordnungsverfahren

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 8 A 16.40030

DRsp Nr. 2019/17807

Beteiligung von Natur- und Umweltschutzverbänden im Auslegungsverfahren; Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Prüfung einer Trassenalternative; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung; Fehlerhafter Maßstab bei der Prüfung der Planungsalternativen; Raumordnungsverfahren

1. Ein Raumordnungsverfahren ist weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Selbst ein rechtswidriger Verzicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Eine landesplanerische Beurteilung entfaltet weder gegenüber dem Vorhabenträger noch gegenüber anderen Personen unmittelbare Rechtswirkungen, sondern dient nur einer verwaltungsinternen Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit und wird daher als bloße gutachterliche Äußerung beschrieben. Vor der abschließenden Entscheidung im eigentlichen Genehmigungsverfahren soll beurteilt werden, ob das Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und ob es mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. 2. Ein Umwelt- und Naturschutzverband hat nach den Regelungen des Bayerischen Landesplanungsgesetzes keinen Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, so dass er sich auch insofern nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ein solches Verfahren sei zu Unrecht unterblieben.