VG Karlsruhe - Urteil vom 27.04.2022
4 K 2951/20
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 4 Abs. 3 Nr. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 4; VwGO § 114 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 828

Betrieb des Beherbergungsgewerbes; Ausnahme; Ausdrückliche Erteilung einer Ausnahme; Ermessen; Ermessensausfall; Baunachbarstreit; Verletzung subjektiver Rechte

VG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 2951/20

DRsp Nr. 2022/7910

Betrieb des Beherbergungsgewerbes; Ausnahme; Ausdrückliche Erteilung einer Ausnahme; Ermessen; Ermessensausfall; Baunachbarstreit; Verletzung subjektiver Rechte

Fehlt in einer Baugenehmigung der gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 LBO erforderliche Ausspruch über die Erteilung einer Erleichterung, Abweichung, Ausnahme oder Befreiung, wurde diese nicht wirksam erteilt. Auf einen solchen Rechtsmangel kann sich ein Nachbar berufen. Verkennt die Baurechtsbehörde das ihr gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen und liegt somit ein Ermessensausfall vor, verletzt dieser Rechtsfehler den Nachbarn in seinen Rechten. Denn die Baurechtsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung unter anderem die Belange des Bauherrn und der Nachbarn untereinander und gegeneinander abzuwägen und ist dabei an die Zwecke des Bebauungsplans und die Wesensart des jeweiligen Baugebiets gebunden.

Die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. Juni 2020 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 4 Abs. 3 Nr. 1; LBO § 58 Abs. 1 S. 4; VwGO § 114 S. 1;

Tatbestand: