Die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. Juni 2020 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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