VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2010
2 S 2052/09
Normen:
EBS § 2 Abs. 1; EBS § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; KAG § 20 Abs. 2; KAG § 23 Abs. 1; KAG § 23 Abs. 2; KAG § 33 S. 1 Nr. 3-7; KAG § 34 Nr. 4; KAG § 41 Abs. 1 S. 1; BauGB § 129 Abs. 1 S. 3; BauGB § 214 Abs. 4; GG Art. 3;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1584
DÖV 2010, 903
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2665/08

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nur nach den im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden höherrangigen Normen; Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils nach den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von deren Verkehrsbedeutung; Voraussetzungen für eine Ringstraße als eine einheitliche Erschließungsanlage; Hinderung des Entstehens der Beitragspflicht aufgrund einer lediglich teilweisen Anpflanzung von Bäumen im Bereich des im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünstreifens nach Beschluss der Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 S 2052/09

DRsp Nr. 2010/14674

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nur nach den im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden höherrangigen Normen; Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils nach den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von deren Verkehrsbedeutung; Voraussetzungen für eine Ringstraße als eine einheitliche Erschließungsanlage; Hinderung des Entstehens der Beitragspflicht aufgrund einer lediglich teilweisen Anpflanzung von Bäumen im Bereich des im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünstreifens nach Beschluss der Gemeinde

1. Die Rechtmäßigkeit einer Norm kann grundsätzlich nur nach den (höherrangigen) Normen beurteilt werden, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten. Die Frage, welche Anforderungen sich aus § 23 Abs. 1 KAG 2005 für die Festsetzung des Anteils der Gemeinde an den beitragsfähigen Kosten ergeben, hat sich danach für die unter der Geltung dieser Vorschrift zustande gekommenen Satzungen durch das Inkrafttreten der KAG-Novelle vom 4.5.2009 nicht erledigt.2. § 23 Abs. 1 KAG 2005 stellte es den Gemeinden frei, den gemeindlichen Eigenanteil an den Kosten für die Herstellung von Anbaustraßen unabhängig von deren Verkehrsbedeutung im Einzelfall einheitlich auf den gesetzlichen festgelegten Mindestprozentsatz festzulegen.