VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.06.2018
10 S 186/18
Normen:
GG Art. 14; VwGO § 146 Abs. 4; KSG § 4; KSG § 5; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 13; DIN ISO 9613-2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1398
DÖV 2018, 786
NVwZ-RR 2018, 692
ZfBR 2019, 67
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5855/17

Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag; Vorliegen von unzumutbaren Lärmbelastungen bei Betrieb einer Windenergieanlage; Nachbarschutz eines Vermieters von Ferienhäusern aufgrund negativer Auswirkungen auf den Tourismus

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 10 S 186/18

DRsp Nr. 2018/8933

Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag; Vorliegen von unzumutbaren Lärmbelastungen bei Betrieb einer Windenergieanlage; Nachbarschutz eines Vermieters von Ferienhäusern aufgrund negativer Auswirkungen auf den Tourismus

1. Bei einem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161).2. Bleibt die prognostische anlagenbedingte Zusatzbelastung um 12 dB(A) hinter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zurück, sind unzumutbare Lärmbelastungen zu verneinen; auf das Bestehen etwaiger Vorbelastungen kommt es angesichts des großen Abstands zum Immissionsrichtwert nicht an.3. Tieffrequenter Schall oder Infraschall durch eine Windenergieanlage unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs führt nicht zu Gesundheitsgefahren (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris).