OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.2009
1 LB 19/07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 55/05

Beurteilung der Zumutbarkeit einer Geruchsimmissionen nach dem Grundsatz der VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine); Einhaltung des erforderlichen halbierten Mindestabstands eines Vorhabens zur nächsten, nicht landwirtschaftlichen Wohnbebauung i.R.v. Emissionsminderung in der Tierhaltung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 LB 19/07

DRsp Nr. 2011/3100

Beurteilung der Zumutbarkeit einer Geruchsimmissionen nach dem Grundsatz der VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine); Einhaltung des erforderlichen halbierten Mindestabstands eines Vorhabens zur nächsten, nicht landwirtschaftlichen Wohnbebauung i.R.v. Emissionsminderung in der Tierhaltung

Ein einheitliches Wohnquartier, das einen erheblichen Anteil der bebauten Flächen einer Gemeinde ausmacht und von landwirtschaftlichen Betrieben im Dorfkern trotz der von dort auf die Wohnbebauung einwirkenden Immissionen nicht mehr geprägt wird, kann nicht mehr dem faktischen Dorfgebiet zugerechnet, sondern muss vielmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als Wohngebiet qualifiziert werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 3;