OVG Thüringen - Urteil vom 23.06.2009
4 KO 45/09
Normen:
BauGB § 132 Nr. 1, 2; BauGB § 242 Abs. 9; ThürKAG § 2 Abs. 2; ThürKAG § 7 Abs. 1; ThürKAG § 7 Abs. 2; ThürKAG § 7 Abs. 4; ThürKGG § 22 Abs. 1 S. 1, 2; ThürKGG § 23 Abs. 1 S. 1; ThürBekVO § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 720/07

Beurteilung einer Ausbaumaßnahme nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts oder des landesrechtlichen Ausbaubeitragsrechts; Kriterien der Bestimmung einer beitragspflichtigen Anlage; Anforderungen an einer wirksame Bekanntmachung einer Satzung in einem gemeinsamen Amtsblatt mehrerer Körperschaften nach § 2 Abs. 1 S. 2 Thüringische Bekanntmachungs-Verordnung (ThürBekVO); Festlegung des Beitragssatzes als erforderlicher Mindestinhalt einer nicht lediglich die Beitragserhebung für eine einzelne Ausbaumaßnahme regelnden Ausbaubeitragssatzung; Pflicht des Satzungsgebers zum Erlass einer Einzelsatzung für jede der im Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits abgeschlossenen Maßnahmen mit einem Einzelbeitragssatz

OVG Thüringen, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 4 KO 45/09

DRsp Nr. 2009/27471

Beurteilung einer Ausbaumaßnahme nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts oder des landesrechtlichen Ausbaubeitragsrechts; Kriterien der Bestimmung einer beitragspflichtigen Anlage; Anforderungen an einer wirksame Bekanntmachung einer Satzung in einem gemeinsamen Amtsblatt mehrerer Körperschaften nach § 2 Abs. 1 S. 2 Thüringische Bekanntmachungs-Verordnung (ThürBekVO); Festlegung des Beitragssatzes als erforderlicher Mindestinhalt einer nicht lediglich die Beitragserhebung für eine einzelne Ausbaumaßnahme regelnden Ausbaubeitragssatzung; Pflicht des Satzungsgebers zum Erlass einer Einzelsatzung für jede der im Zeitpunkt des Satzungserlasses bereits abgeschlossenen Maßnahmen mit einem Einzelbeitragssatz

1. Ob eine Ausbaumaßnahme nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts oder des landesrechtlichen Ausbaubeitragsrechts zu beurteilen ist, ist eine durch das Gericht von Amts wegen zu prüfende Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage unter Beachtung des Vorrangs der bundesrechtlichen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts. 2. Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise. 3. Die wirksame Bekanntmachung einer Satzung in einem gemeinsamen Amtsblatt mehrerer Körperschaften verlangt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürBekVO die Angabe dieser Körperschaften als Herausgeber.