VGH Bayern - Beschluss vom 17.06.2016
15 ZB 15.644
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauVorlV § 3 Nr. 3; BauVorlV § 9;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 13.2135

Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzuchtwachteln bzw. Mastwachteln; Verletzung von Nachbarrechten bei Unbestimmtheit einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 15.644

DRsp Nr. 2016/15676

Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzuchtwachteln bzw. Mastwachteln; Verletzung von Nachbarrechten bei Unbestimmtheit einer Baugenehmigung

Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Elterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht. Dies führt zur Zulassung der Berufung. Nachbarn eines Bauvorhabens müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn die Unbestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) einer Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauVorlV § 3 Nr. 3; BauVorlV § 9;

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.