OLG Hamburg - Urteil vom 28.03.2019
3 U 117/18
Normen:
UWG § 8; UWG § 3; UWG § 3a i.V.m. VO (EU) Nr. 1169/11 (LMIV) Art. 7 Abs. 1 lit. d); UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 488
WRP 2019, 1517
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 49/18

Bewerbung eines TrinknahrungsproduktesNachbesserung von Vortrag im EilverfahrenEilbedürftigkeit eines Verfügungsantrages

OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 3 U 117/18

DRsp Nr. 2019/11596

Bewerbung eines Trinknahrungsproduktes Nachbesserung von Vortrag im Eilverfahren Eilbedürftigkeit eines Verfügungsantrages

1. Dass der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts seinen Antrag nachgebessert und zudem weitere Abbildungen des angegriffenen Produkts einreicht, ist nicht dringlichkeitsschädlich, wenn dies nach den gerichtlichen Hinweisen zeitnah geschieht. 2. Die Frage der Eilbedürftigkeit eines Verfügungsantrages stellt sich immer bezogen auf einen konkreten Streitgegenstand. Bei wesentlichen Sachverhaltsabwandlungen fehlt es an der Kerngleichheit. In einem solchen Fall kann die Dringlichkeitsvermutung für den neu gestellten Verfügungsantrag durch frühere andere Verletzungshandlungen nicht widerlegt werden. 3. Lässt sich dem Zutatenverzeichnis einer Trinknahrung entnehmen, dass das Produkt Aromen, aber keine Anteile der Gemüsesorten enthält, die nach den Angaben auf der Vorderseite des Produkts dessen Geschmacksrichtung bestimmen sollen, dann nimmt der Verkehr - wenn nicht andere Angaben auf der Verpackung in diese Richtung weisen - nicht an, dass es sich um ein Produkt auf Gemüsebasis handeln könnte (Anschluss an: BGH, GRUR 2016, 738, Rn. 15 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II).