OLG Köln - Urteil vom 03.12.2021
6 U 62/21
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 58/20

Bewerbung von Matratzen mit einer vorübergehenden PreisherabsetzungIrreführende geschäftliche HandlungRelevante Täuschung von Verbrauchern

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 62/21

DRsp Nr. 2022/4378

Bewerbung von Matratzen mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung Irreführende geschäftliche Handlung Relevante Täuschung von Verbrauchern

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 58/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, zu werben,

1.

wenn es bereits eine vorherige Rabattaktion gab, nach der keine oder nur eine unangemessen kurze Pause gemacht wurde, wenn das geschieht wie in der/den

a)

Anlage K2 (Vorgängerrabattaktion Anlage K1) und/oder

b)

Anlage K3 (Vorgängerrabattaktion Anlage K2) und/oder

c)

Anlage K4.(Vorgängerrabattaktion Anlage K3) und/oder

d)

Anlage K5 (Vorgängerrabattaktion Anlage K4) und/oder

e)

Anlage K6 (Vorgängerrabattaktion Anlage K5) ersichtlich:

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2. 3. II. III. IV.