OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2020
20 U 38/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 82/18

Bewerbung zahnärztlicher Leistungen unter der Bezeichnung Kieferorthopädin oder KinderzahnärztinIrreführende WerbungFehlende Facharztbezeichnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 20 U 38/19

DRsp Nr. 2022/9928

Bewerbung zahnärztlicher Leistungen unter der Bezeichnung "Kieferorthopädin" oder "Kinderzahnärztin" Irreführende Werbung Fehlende Facharztbezeichnung

Tenor

Die Beklagten werden des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt, soweit sie gegen die Verurteilung zu I. 1. Berufung eingelegt haben, weil sie ihre Berufung gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf zurückgenommen haben.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtstreits zu je 1/2 tragen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu je 1/2.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus I. 2. und I.3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von jeweils 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: