LG Osnabrück, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 54 StVK 78/22
Bewertung der Einbeziehung neuer psychogener Stoffe in Form von getränktem Papier nach § 5 S. 2 Nds. SVVollzGAblichtung von eingehender Post durch JVA nur bei schwerwiegenden Gründen statthaftWeiterleitung samstäglicher Post an den Untergebrachten am Montag nicht beanstandbarKonkrete Gefahr für Anstalt durch Einbringen neuer psychogener Stoffe in konsumfähiger Form
Bewertung der Einbeziehung neuer psychogener Stoffe in Form von getränktem Papier nach § 5 S. 2 Nds. SVVollzGAblichtung von eingehender Post durch JVA nur bei schwerwiegenden Gründen statthaftWeiterleitung samstäglicher Post an den Untergebrachten am Montag nicht beanstandbarKonkrete Gefahr für Anstalt durch Einbringen neuer psychogener Stoffe in konsumfähiger Form
1. Die Generalklausel des § 5 S. 2 Nds. SVVollzG kann herangezogen werden, um auf neue Phänomene, die bei der Abfassung des Gesetzes noch nicht mitgedacht wurden, zu reagieren, wie etwa auf die Gefahr des Einbringens neuer psychogener Stoffe (npS) mittels getränktem Papier in die Anstalt.2. Das Einbringen von npS in konsumfähiger Form in eine Anstalt kann eine konkrete Gefahr i.S. des § 5 Nds. SVVollzG darstellen.
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