OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.10.2019
4 O 238/19
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118 Abs.1 S. 1; ZPO § 124 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 944
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 14/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ein im Wintersemester 2016/2017 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 4 O 238/19

DRsp Nr. 2020/1109

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ein im Wintersemester 2016/2017 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage

Zum für die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage maßgeblichen Zeitpunkt. 1. Für die Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage ist im Prozesskostenhilfeverfahren jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts) abzustellen, wenn die Entscheidung (pflichtwidrig) verzögert wurde.2. Dieser Zeitpunkt bleibt auch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren maßgeblich.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118 Abs.1 S. 1; ZPO § 124 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr im Wintersemester 2016/2017 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.