VGH Bayern - Beschluss vom 20.09.2019
10 C 19.1760
Normen:
VwGO § 75 S. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 19.943

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d Klage eines Asylsuchenden zur Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage in seiner Duldungsbescheinigung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 10 C 19.1760

DRsp Nr. 2019/17626

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d Klage eines Asylsuchenden zur Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage in seiner Duldungsbescheinigung

Ein Kläger handelt mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn er zunächst eine auf Verbescheidung seines Antrags auf Änderung der Wohnsitzauflage gerichtete Untätigkeitsklage, dann nach Erlass des ablehnenden Bescheides eine neue Klage auf Aufhebung dieses ablehnenden Bescheides und auf Verpflichtung der Beklagten zur Änderung der Wohnsitzauflage erhoben und schließlich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Ein solches Vorgehen verursacht ohne Notwendigkeit in derselben Angelegenheit zweimal Gerichts- und Anwaltskosten; denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids hätte auch durch die Einbeziehung in die Untätigkeitsklage erreicht werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 75 S. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.