VGH Bayern - Beschluss vom 29.03.2019
12 C 19.332
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 18.5776

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium am Mozarteum; Bemessung des Umfangs des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die Förderung einer Drittausbildung

VGH Bayern, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 12 C 19.332

DRsp Nr. 2019/7908

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium am Mozarteum; Bemessung des Umfangs des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die Förderung einer Drittausbildung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2;

Gründe

1. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der elementaren Musik- und Tanzpädagogik am Mozarteum, Salzburg, gerichtete Klage weiter.

Sie besuchte von September 2007 bis August 2010 die Staatliche Berufsfachschule für Sozialpflege in Mühldorf am Inn, die sie als staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin abschloss, und von September 2010 bis August 2013 die Fachschule für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, an der sie den Abschluss zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin erwarb. Anschließend war sie bis August 2017 an einer heilpädagogischen Tagesstätte in Neuötting tätig.