BVerwG - Beschluss vom 24.01.2019
9 B 8.18
Normen:
BauGB § 131 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 532/16

Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen; Auslegung einer beitragsrechtlichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung; Maßgeblichkeit des Nutzungsmaßes für die Beitragsberechnung; Beachtung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen bei der Satzungsanwendung im Rahmen der Auslegung der Satzung

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 9 B 8.18

DRsp Nr. 2019/4252

Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen; Auslegung einer beitragsrechtlichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung; Maßgeblichkeit des Nutzungsmaßes für die Beitragsberechnung; Beachtung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen bei der Satzungsanwendung im Rahmen der Auslegung der Satzung

Die Rüge, die Auslegung von Landesrecht verstoße gegen Bundesrecht oder lasse dieses unberücksichtigt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung ausschließlich nicht revisibles Landesrecht zugrunde gelegt hat, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt.