BGH - Urteil vom 05.05.2011
VII ZR 161/10
Normen:
BGB §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 309 Nr. 5 Buchst. b;
Fundstellen:
CR 2011, 639
NJW 2011, 3030
NZBau 2011, 481
VersR 2011, 1414
WM 2011, 1720
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 94/09
OLG Koblenz, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1030/09

BGH - Urteil vom 05.05.2011 (VII ZR 161/10) - DRsp Nr. 2011/12659

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen VII ZR 161/10

DRsp Nr. 2011/12659

a) Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit einer vom Unternehmer gestellten Klausel, die die Höhe der Vergütung des Unternehmers nach § 649 Satz 2 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung mit einer Pauschale regelt, ist § 308 Nr. 7a BGB in entsprechender Anwendung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist auch § 309 Nr. 5b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, BauR 1997, 156 = ZfBR 1997, 36). b) Ist dem Besteller durch eine solche Klausel der Nachweis gestattet, dass die dem Unternehmer nach § 649 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale, so kommt dadurch hinreichend klar und den Anforderungen des Gesetzes genügend zum Ausdruck, dass auch der Nachweis gestattet ist, dem Auftragnehmer stehe überhaupt keine Vergütung zu. c) Eine Klausel, die den entgangenen Gewinn und die bis zur Kündigung getätigten Aufwendungen pauschaliert, hält einer Überprüfung anhand des § 308 Nr. 7a BGB nur stand, wenn sie sich im Rahmen der gemäß § 649 Satz 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung hält. Werden mit der Pauschale 15 % des vereinbarten Werklohns geltend gemacht, sind für die Angemessenheitskontrolle dazu konkrete tatsächliche Feststellungen zu treffen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2010 aufgehoben.