Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 8. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2016 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags erledigt ist.
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