BGH - Urteil vom 21.06.1990
VII ZR 308/89
Normen:
AGBG §§ 2, 5, 9 ; BGB § 631 ; VOB/B § 13 Nr.4;
Fundstellen:
BB 1990, 1932
BGHZ 111, 388
BauR 1990, 718
DB 1990, 2214
DRsp I(138)591c-e
NJW 1990, 3197
WM 1990, 1785

BGH - Urteil vom 21.06.1990 (VII ZR 308/89) - DRsp Nr. 1992/1154

BGH, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen VII ZR 308/89

DRsp Nr. 1992/1154

Möglichkeit wirksamer Vereinbarung nachrangiger Geltung der VOB oder. bestimmter VOB-Teile (»Staffelverweisung«); (d) erforderliche Klarheit und Verständlichkeit der Verweisung; (e) Inhaltskontrolle einbezogener Einzelbestimmungen, aber ohne Auswirkung auf die Verweisungsklausel selbst.

Normenkette:

AGBG §§ 2, 5, 9 ; BGB § 631 ; VOB/B § 13 Nr.4;

Der Senat hatte darüber zu befinden, ob die von dem bekl. Bauunternehmen in seinen Vertragsbedingungen verwendete Verweisung auf die VOB/B zulässig ist.

(c-d) »Die Verweisungsklausel Nr. 1.5 der Vertragsbedingungen der Bekl. ist weder in sich unverständlich noch führt sie zu einem undurchsichtigen Regelungsgefüge. Sie benachteiligt daher die Vertragspartner der Bekl. nicht unangemessen. ...

Die Übung, mehrere Klauselwerke in einem bestimmten Rangverhältnis zur Vertragsgrundlage zu machen, ist gerade im Bauvertragsrecht weit verbreitet und im allgemeinen auch sachgerecht. Die VOB selbst macht von dieser »Regelungstechnik « umfassenden Gebrauch (vgl. z. B. § 10 VOB/A und § 1 VOB/B).