OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.08.2017
2 K 66/16
Normen:
BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 6; BNatSchG § 17 Abs. 4 S. 5; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2-3; BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2-3; BNatSchG § 45 Abs. 7; VwVfG § 46; VwVfG § 73 Abs. 8 S. 1; VwVfG § 75 Abs. 1a S. 2; BGB § 1090; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; FStrG § 16 Abs. 1 S. 2; FStrG § 17 S. 3; FStrG § 17c; WHG § 76 Abs. 2; FlurbG § 87 Abs. 2;

Bildung einer rechtlichen Einheit durch den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) als Bestandteil des Fachplans; Änderung des LBP bzgl. Anhörung der von einer darin vorgesehenen Maßnahme in ihrem Grundeigentum Betroffenen; Herstellung der Neubaustrecke mit einer Ortsumgehung; Einschätzung der Planfeststellungsbehörde zur Geeignetheit von Lerchenfenstern und Blühstreifen als FCS-Maßnahmen für den Erhaltungszustand der Feldlerche und des Rebhuhns; Zugriff für eine Kompensationsmaßnahme auf privates Grundeigentum als das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 2 K 66/16

DRsp Nr. 2018/1845

Bildung einer rechtlichen Einheit durch den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) als Bestandteil des Fachplans; Änderung des LBP bzgl. Anhörung der von einer darin vorgesehenen Maßnahme in ihrem Grundeigentum Betroffenen; Herstellung der Neubaustrecke mit einer Ortsumgehung; Einschätzung der Planfeststellungsbehörde zur Geeignetheit von Lerchenfenstern und Blühstreifen als FCS-Maßnahmen für den Erhaltungszustand der Feldlerche und des Rebhuhns; Zugriff für eine Kompensationsmaßnahme auf privates Grundeigentum als das mildeste Mittel zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung

1. Da der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 BNatSchG Bestandteil des Fachplans ist, die beiden Pläne mithin eine rechtliche Einheit bilden, führt auch eine Änderung des LBP dazu, dass die von einer darin vorgesehenen Maßnahme in ihrem Grundeigentum Betroffenen gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zu der Änderung angehört werden müssen, wenn für sie daraus eine stärkere (nicht nur unwesentliche) Betroffenheit folgt.