VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2018
3 S 372/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; LBO BW § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 2011
DÖV 2019, 40
ZfBR 2018, 792

Bindung des Einverständnisses eines als Nachbar betroffenen Eigentümers gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan bei nachträglichen Änderungen der Bauplanung; Materiell-rechtliche Auswirkungen einer Einverständniserklärung des betroffenen Nachbarn im Hinblick auf die Möglichkeit zur Geltendmachung evtl. Abwehransprüche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 3 S 372/18

DRsp Nr. 2018/15456

Bindung des Einverständnisses eines als Nachbar betroffenen Eigentümers gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan bei nachträglichen Änderungen der Bauplanung; Materiell-rechtliche Auswirkungen einer Einverständniserklärung des betroffenen Nachbarn im Hinblick auf die Möglichkeit zur Geltendmachung evtl. Abwehransprüche

Das von dem Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks erklärte Einverständnis mit dem Bebauungsplan behält trotz nachträglich vorgenommener Änderungen der Planung seine Wirkungen, wenn und soweit durch diese Änderungen die Belange des die Erklärung abgebenden Nachbarn nicht in stärkerem Maß betroffen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; LBO BW § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Am Friedhof" der Antragsgegnerin.