VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.11.2016
3 S 1184/16
Normen:
VwGO § 144 Abs. 6; BVerfGG § 31 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BestattG § 3; BestattG § 8 Abs. 1 S. 1-2; BestattG § 9 Abs. 3; LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 49; LBO § 50; LBO § 51; LBO § 58; LBO § 70; BauNVO 1968 § 9 Abs. 3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2146/06

Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerwG nach Ergehen einer erneuten Entscheidung des Vordergerichts; Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung; Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre; Zählen der Abstandsregelungen zum materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte (Krypta)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 3 S 1184/16

DRsp Nr. 2017/9480

Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerwG nach Ergehen einer erneuten Entscheidung des Vordergerichts; Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung; Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre; Zählen der Abstandsregelungen zum materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte (Krypta)

1. Die in § 144 Abs. 6 VwGO normierte Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch nach Ergehen einer - dann ihrerseits durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen - erneuten Entscheidung des Vordergerichts fort. Daher tritt eine Erledigung der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall nicht ein (a. A. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.5.2016 - 1 BvR 2202/13 - ZfBR 2016, 582 ff.).2. Zur Frage der Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG.