VG Stuttgart, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2146/06
Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerwG nach Ergehen einer erneuten Entscheidung des Vordergerichts; Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung; Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre; Zählen der Abstandsregelungen zum materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte (Krypta)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 3 S 1184/16
DRsp Nr. 2017/9480
Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerwG nach Ergehen einer erneuten Entscheidung des Vordergerichts; Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung; Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre; Zählen der Abstandsregelungen zum materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde; Erteilung einer Baugenehmigung für eine Begräbnisstätte (Krypta)
1. Die in § 144 Abs. 6VwGO normierte Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch nach Ergehen einer - dann ihrerseits durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenen - erneuten Entscheidung des Vordergerichts fort. Daher tritt eine Erledigung der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall nicht ein (a. A. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.5.2016 - 1 BvR 2202/13 - ZfBR 2016, 582 ff.).2. Zur Frage der Zulassung einer Begräbnisstätte für zehn Gemeindepriester in einer im Industriegebiet genehmigten und genutzten Kirche unter Beachtung der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1BVerfGG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.