BGH - Urteil vom 26.04.1990
III ZR 9/90
Normen:
BBauG § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 § 2 Abs. 3 ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 25
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6315/88
OLG München, vom 16.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2908/89

Bindungswirkung von verwaltungsrechtlichen Vorfragen für den Amtshaftungsprozeß - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Aufstellung eines Bebauungsplanes

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 9/90

DRsp Nr. 2004/3826

Bindungswirkung von verwaltungsrechtlichen Vorfragen für den Amtshaftungsprozeß - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Aufstellung eines Bebauungsplanes

1. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sind, soweit es um die objektive Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns geht, für die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß bindend.2. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch (§ 2 Abs. 3 BauGB). § 1 Abs. 3 BauGB verpflichtet die Gemeinde zwar zur Bauleitplanung. Diese Pflicht obliegt der Gemeinde aber nicht im - individuellen - Interesse einzelner Bürger, sondern nur im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und einer sozialgerechten Bodennutzung; ein Anspruch einzelner Bürger auf eine bestimmte Vorhaben ermöglichende oder begünstigende Planung würde überdies zu einer dem Gesetz nicht entsprechenden Verkürzung der Abwägung.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 § 2 Abs. 3 ; BGB § 839 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).