BVerwG - 18.04.1986 (8 C 51 u.52.85) - DRsp Nr. 1996/15770
BVerwG, vom 18.04.1986 - Aktenzeichen 8 C 51 u.52.85
DRsp Nr. 1996/15770
Eine Verteilung der Kosten zur Hälfte nach der Frontlänge und zur Hälfte nach der Geschoßfläche ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht - wegen des Vorhandenseins von Hinterliegergrundstücken - die Anliegergrundstücke deutlich mehrbelastet werden.