BVerwG - 26.09.1983 (8 C 86.81) - DRsp Nr. 1996/15833
BVerwG, vom 26.09.1983 - Aktenzeichen 8 C 86.81
DRsp Nr. 1996/15833
Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, daß an das Grundstück herangefahren werden kann. Dabei ist nicht zwischen Erst- und Zweiterschließung zu unterscheiden.Erschlossen ist ein Eckgrundstück nicht schon durch die Möglichkeit allein des Zugangs. Wenn schon für eine Zweiterschließung der Beitrag auch ohne Bedarf erhoben werden darf, so darf der Beitrag doch jedenfalls nicht für eine qualitativ mindere Vorteilszuwendung erhoben werden (Abweichung von BVerwGE 25, 147).