Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1.
Die Revision ist nicht nach §
a)
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