BVerwG - Beschluss vom 11.02.2009
4 BN 2.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 5/08

BVerwG - Beschluss vom 11.02.2009 (4 BN 2.09) - DRsp Nr. 2009/4481

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 4 BN 2.09

DRsp Nr. 2009/4481

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

a)