Das Berufungsgericht hat die Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (OVG 7 A 772/88) sowie auf Löschung einer im Baulastenverzeichnis von Sprockhövel eingetragenen Baulast, die der Sicherung der Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen dienen soll, (OVG 7 A 856/88) abgewiesen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Kläger mit den auf alle drei Gründe des §
Die Beschwerden werden gemäß §
1. Das Urteil betreffend die Nachbarklage (OVG 7 A 772/88) beruht nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 BVerwGE 50, 282 ff. Die Rüge ist unzulässig, weil es insoweit bereits an der schlüssigen Darlegung einer Divergenz fehlt.
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