BVerwG - Beschluß vom 28.02.2001
4 B 20.01
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 668/99

BVerwG - Beschluß vom 28.02.2001 (4 B 20.01) - DRsp Nr. 2003/2113

BVerwG, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 4 B 20.01

DRsp Nr. 2003/2113

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

a) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 88 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist nicht über das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen. Es hat die Klage vielmehr abgewiesen. Die Klägerin übt der Sache nach in Wahrheit Kritik daran, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der vom Beklagten ins Feld geführten Versagungsgründe auch auf naturschutzrechtliche Hindernisse abgestellt hat, obwohl sie mit ihrer Bauvoranfrage ausdrücklich bloß habe klären lassen wollen, ob das Bauvorhaben nach den Vorgaben des Bauplanungsrechts zugelassen werden kann. Der Senat hat wiederholt bestätigt, dass der Entscheidungsgegenstand eines Bauvorbescheides durch den Antrag bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 und vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213). Ob der Beklagte und das Berufungsgericht dieser Spruchpraxis hinreichend Rechnung getragen haben, ist indes eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts, die als Zulassungsgrund nur unter den in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO genannten Voraussetzungen in Betracht kommt.