BVerwG - Urteil vom 12.04.1991
8 C 92.89
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 1991, 281
ZfBR 1994, 49, 103
Vorinstanzen:
VG Ansbach,
II. VGH München,

BVerwG - Urteil vom 12.04.1991 (8 C 92.89) - DRsp Nr. 1998/3288

BVerwG, Urteil vom 12.04.1991 - Aktenzeichen 8 C 92.89

DRsp Nr. 1998/3288

»Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Heranziehungsbescheid sei zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestutzt, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Landesrechtliche Bestimmungen über den Inhalt eines Abgabenbescheids lassen diese Pflicht unberührt (im Anschluß an das Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 ff.). «

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen auf Art. 5 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 10. März 1981 gestützten Bescheid vom 29. September 1981, durch den der Beklagte ihn für die Kosten des im Jahre 1979 durchgeführten Ausbaus der ca. 90 m langen und 4,20 m breiten, im unbeplanten Innenbereich verlaufenden Gemeindestraße auf dem Flurstück Nr. 208/3 zu einem Beitrag von 1 853 DM herangezogen hat. Auf den Widerspruch des Klägers hat das Landratsamt den Heranziehungsbescheid insoweit aufgehoben, als ein über 1 641,05 DM hinausgehender Beitrag verlangt wurde; im übrigen hat das Landratsamt den Widerspruch zurückgewiesen.