BVerwG - Urteil vom 23.08.1990
8 C 4.89
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1, § 133 Abs. 3 S. 1, § 135 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 306
DÖV 1991, 460
ZfBR 1991, 28
Vorinstanzen:
II. OVG Koblenz, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BVerwG - Urteil vom 23.08.1990 (8 C 4.89) - DRsp Nr. 1996/9203

BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 8 C 4.89

DRsp Nr. 1996/9203

»Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehören ausschließlich Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsmaßnahmen eingesetztes Fremdkapital, nicht aber auch Zinsen auf für derartige Maßnahmen verwandtes Eigenkapital der Gemeinde. Nach dem Übergang vom Einzeldeckungsprinzip zum Gesamtdeckungsprinzip im Gemeindehaushaltsrecht kann eine den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme dadurch erreicht werden, daß an den durch diese Maßnahme im jeweiligen Haushaltsjahr ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser nach Maßgabe der Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird. Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind (Abweichung von BVerwGE 45, 215 [221]).