OLG München - Urteil vom 01.07.2021
29 U 1698/14
Normen:
VO (EU) 1308/2013 Art. 103 Abs. 2 Buchst. a) Nr. 2; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b); UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 13181/13

Champagner SorbetWettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung Champagner Sorbet für ein Champagner enthaltendes Eis

OLG München, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 29 U 1698/14

DRsp Nr. 2021/11749

"Champagner Sorbet" Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Champagner enthaltendes Eis

Tenor

I.

Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2014, Az.: 33 O 13181/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision trägt die Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VO (EU) 1308/2013 Art. 103 Abs. 2 Buchst. a) Nr. 2; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b); UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ein champagnerhaltiges Tiefkühlprodukt als "Champagner Sorbet"bezeichnen darf.

Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen angeschlossen sind.