VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2019
8 ZB 19.30929
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 17.33546

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund einer konkreten Gefahrenlage in Äthiopien

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.30929

DRsp Nr. 2019/7524

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund einer konkreten Gefahrenlage in Äthiopien

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.