VGH Bayern - Beschluss vom 20.03.2019
9 ZB 17.30407
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 15.31317

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund medizinischer Indikation

VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.30407

DRsp Nr. 2019/7526

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund medizinischer Indikation

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 GG) wegen der Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2017 bedingt gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.