VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2019
8 ZB 18.30910
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 58 Abs. 1a; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 16.30645

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund einer konkreten Gefahrenlage in Äthiopien

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 18.30910

DRsp Nr. 2019/7616

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Anforderungen an die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund einer konkreten Gefahrenlage in Äthiopien

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 58 Abs. 1a; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gehaltene Rechtsfrage,