VGH Bayern - Beschluss vom 22.07.2019
8 ZB 19.31614
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 K 17.32298

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis der beachtlichen Gefahr einer Genitalverstümmelung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien

VGH Bayern, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.31614

DRsp Nr. 2019/12789

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis der beachtlichen Gefahr einer Genitalverstümmelung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.