VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2019
9 ZB 14.30455
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 13.30487

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund einer konkreten Gefahrenlage in der Türkei

VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 14.30455

DRsp Nr. 2019/7529

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache; Nachweis eines Abschiebungsverbots aufgrund einer konkreten Gefahrenlage in der Türkei

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.