Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Die auf §
ob es mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist, zur Sicherung eines Bebauungsplanverfahrens, das bereits einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Anspruch nimmt, eine Veränderungssperre zu erlassen, die die gesetzliche Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BauGB für weitere zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 BauGB) auslöst,
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