VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2019
15 ZB 19.30027
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 S. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 17.32806

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.30027

DRsp Nr. 2019/4612

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 S. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. August 2018, mit dem ihm sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.