VGH Bayern - Beschluss vom 14.08.2019
9 ZB 19.32933
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 14 K.18.30020

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer verspäteten Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.32933

DRsp Nr. 2019/14380

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer verspäteten Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Der im Zulassungsvorbringen geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor.