VGH Bayern - Beschluss vom 19.09.2019
15 ZB 19.33171
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG § 78 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 K 18.33556

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis des Vorliegens von Abschiebungsverboten; Inanspruchnahme von internem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Mali

VGH Bayern, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.33171

DRsp Nr. 2019/15045

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis des Vorliegens von Abschiebungsverboten; Inanspruchnahme von internem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Mali

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG § 78 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin - eine malische Staatsangehörige - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2018, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.