OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.08.2019
2 M 78/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 229
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 457/18

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Übersendung einer Beschwerdebegründung; Abgrenzung einer Übersendung zur Kenntnisnahme von einer Übersendung zur Stellungnahme

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 2 M 78/19

DRsp Nr. 2019/14654

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Übersendung einer Beschwerdebegründung; Abgrenzung einer Übersendung zur Kenntnisnahme von einer Übersendung zur Stellungnahme

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn dem Gegner die Beschwerdebegründung nur zur Kenntnisnahme und nicht auch zur Stellungnahme übersandt wird, wenn das Beschwerdegericht anschließend eine angemessene Zeit mit seiner Entscheidung wartet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 25.07.2019 hat keinen Erfolg.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn - 1. - ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2. - das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.