OLG München - Endurteil vom 13.02.2019
20 U 1475/18 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1347/16

Darlegungs- und Beweislast bei einem nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruch

OLG München, Endurteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 20 U 1475/18 Bau

DRsp Nr. 2019/3238

Darlegungs- und Beweislast bei einem nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruch

Ist Werklohn nach Zeitaufwand abzurechnen, so genügt der Unternehmer seiner Substantiierungspflicht, wenn er in der Rechnung stichwortartig beschreibt, welche konkreten Arbeiten an einem bestimmten Tag ausgeführt worden sind. In diesem Fall kann der Besteller sich nicht auf pauschales Bestreiten des Zeitaufwandes beschränken.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.03.2018, Az. 72 O 1347/16, abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.820,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2015 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 14 %, der Beklagte 86 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.427,58 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg.