Der Antrag der Kläger vom 04.03.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag der Kläger vom 04.03.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den Klägern eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.11.2008, Az. 8 O 1858/06, ist zurückzuweisen, da es der Berufung an hinreichenden Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO fehlt.
Zutreffend und ohne Beweiswürdigungsfehler hat das Landgericht den, von den Klägern zu führenden Nachweis für die Beauftragung einer sog. Vollarchitektur, d.h. die Übertragung sämtlicher Leistungsphasen, nämlich der Leistungsphasen 1 - 9 gemäß § 15 HOAI im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, für nicht erbracht angesehen.
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