OLG München - Beschluss vom 19.06.2017
9 U 4969/16 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 627;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 254/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mängeln einer Werkleistung

OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 9 U 4969/16 Bau

DRsp Nr. 2018/11388

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mängeln einer Werkleistung

Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme sowie weiterhin darlegen und beweisen, dass diese Mangelerscheinung auf die Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016, Aktenzeichen 4 O 254/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.976,18 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 627;

Gründe

Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 02.05.2017 angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen ("soll") dahingehend aus, dass er die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.

I.