OLG München - Beschluss vom 02.05.2017
9 U 4969/16 Bau
Normen:
ZPO § 412; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 529; ZPO § 546; BGB § 633; BGB § 634637 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 254/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mengen einer Werkleistung

OLG München, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 4969/16 Bau

DRsp Nr. 2018/11369

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mengen einer Werkleistung

Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme sowie darlegen und beweisen, dass diese Mangelerscheinungen auf die Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Tenor

1.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016, Az. 4 O 254/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.

3.

Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt auf 55.976, 18 € festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 412; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 529; ZPO § 546; BGB § 633; BGB § 634637 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 4 S. 2;

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

I. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung der Klägerin, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO