VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2019
5 ZB 19.33239
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 6 K 18.30306

Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine Gruppenverfolgung von Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Irak; Inländische Fluchtalternative im kurdischen Autonomiegebiet; Anforderungen an die unmittelbare individuelle Betroffenheit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; Fehlende Gefahrendichte; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 5 ZB 19.33239

DRsp Nr. 2019/17869

Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im asylgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine Gruppenverfolgung von Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Irak; Inländische Fluchtalternative im kurdischen Autonomiegebiet; Anforderungen an die unmittelbare individuelle Betroffenheit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; Fehlende Gefahrendichte; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurden, jedenfalls aber nicht vorliegen.