Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe bereits nicht in einer §
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