BVerwG - Beschluss vom 29.06.2021
4 B 7.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; DSchG BW § 8 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 581/18

Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 4 B 7.21

DRsp Nr. 2021/14301

Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

1. Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale des Landes Baden-Württemberg ist irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist.2. Das Denkmalschutzrecht der Länder ist eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2020 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; DSchG BW § 8 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde, die ausdrücklich nur den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

1. Die Beschwerde legt die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.