Darlegungspflicht bei Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens
BGH, vom 26.03.1992 - Aktenzeichen VII ZR 158/90
DRsp Nr. 1997/2882
Darlegungspflicht bei Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens
Dem Besteller obliegt es bei Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens lediglich, die Schadstellen und aufgetretenen Schäden zu beschreiben. Damit macht er den Mangel selbst zum Gegenstand des Verfahrens. Daher kommt es nicht darauf an, was der Antragsteller als Ursache der schädlichen Auswirkungen benennt.